Ja. Durch Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gilt das Balkonkraftwerk als „privilegierte Maßnahme“.
1.Vermieter oder Eigentümergemeinschaften dürfen die Installation nicht grundlos verbieten.
2.Vermieter können zumutbare Auflagen (z. B. zur Montage oder Sicherheit) stellen.
3.Bei unbegründeter Ablehnung können Mieter die Installation eigenständig vornehmen.
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